Vereinssatzung

Satzung und Gartenordnung der Gartenfreunde Esslingen – alle wichtigen Regeln, Rechte und Pflichten für Mitglieder im Überblick.

Satzung und Gartenordnung

Satzung

§ 1    Name und Sitz

Der Verein führt den Namen 

Gartenfreunde Esslingen „Domäne Weil“ e. V.

Er hat seinen Sitz in Esslingen und ist Mitglied des Bezirksverbands der Gartenfreunde Esslingen e. V. im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württem- berg e. V., Sitz Stuttgart.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen eingetragen.

§ 2    Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt und bestrebt den Zusammenschluss aller Siedler, Eigenheimer und Kleingärtner in Esslingen, Ortsteil Pliensauvorstadt. Er dient unmittelbar und ausschließlich nur gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BkleingG) und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, insbesondere durch Förderung der Naturverbundenheit sowie der körperlichen und geistigen Entspannung.

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Erwerbstätigkeit zur Gewinnerzielung ist ausgeschlossen. Unter Wahrung konfessioneller und parteipolitischer Neutralität stellt sich der Verein die Aufgaben: 

a)  den vom Landesverband propagierten Siedlungs-, Eigenheim- und Kleingartengedanken zu fördern,

b)  in Zusammenarbeit mit den Behörden Siedlungen und Kleingartenanlagen neu zu schaffen und bestehende zu erhalten,

c)  Dauerkleingartenanlagen und Gartenland in Generalpacht zu nehmen und in Unterpacht zu vergeben,

d)  durch Beratung und fachliche Schulungen das Wissen der Mitglieder zu vertiefen und damit den Nutz- und Schauwert bewirtschafteter Flächen zu steigern,

  1. für den Gedanken vom helfenden und heilenden Grün und das Gärtnern in der Freizeit zu werben und zu wirken.

§ 3    Mitgliedschaft

  1. Jede unbescholtene Person kann Mitglied werden, die eine Siedlung oder ein Eigenheim bewohnt, einen Garten bewirtschaftet oder den Zweck und die Aufgaben des Vereins fördert.

Die Aufnahme ist schriftlich beim Verein zu beantragen, die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand. Im Falle einer Ablehnung sind die Gründe nicht anzugeben, sie bedeuten in keinem Falle ein Werturteil über einen Antragsteller. Die Mitgliedschaft beginnt am 01. des Monats, der dem Antragsmonat folgt.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung - spätestens am 01.07. auf Ende des Geschäftsjahres (31.12.) - erfolgen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund erlöschen alle Rechte am Vermögen des Vereins. Gewinnanteile werden nicht erstattet, es besteht nur Anspruch auf etwaige eingezahlte Kapitalanteile und den gemeinen Wert geleisteter Sacheinlagen.

Der Verein ist berechtigt, gegen etwa noch bestehende Verbindlichkeiten jeder Art aufzurechnen.

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

    a)  wenn der fällige Beitrag oder andere Verbindlichkeiten trotz zweimaliger
        Mahnung nicht bezahlt werden,


b)  wenn das Verhalten des Mitglieds die Interessen oder den Bestand des
    Vereins schädigt, gefährdet oder

c)  wegen grober böswilliger Verstöße gegen die Vereinsbestrebungen, die
    Satzung oder Gartenordnung,

d)  nach unberechtigter Entnahme fremdem Eigentums in einer Garten-
    anlage, auch wenn eine Strafanzeige nicht erfolgt.

  1. Von einer beabsichtigten Ausschließung ist das betreffende Mitglied unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zu benachrichtigten. Nach Ablauf dieser Frist, frühestens jedoch nach Eingang einer fristgerechten Erklärung, entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die nächste ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung zulässig, deren Entscheidung endgültig ist. Während eines Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte des Mitglieds.

§ 4    Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes Mitglied kann für jedes Amt im Verein gewählt werden, wenn die Mitgliedschaft mindestens 12 Monate ununterbrochen besteht.
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Einrichtungen des Vereins und an allen Veranstaltungen teilzunehmen und Unterstützung, Rat und Auskunft in allen Angelegenheiten zu verlangen, die zu satzungsgemäßen Aufgaben gehören. Sie sind ferner berechtigt, an den Vorstand und die Mitgliederversammlung Anträge zu richten und die Hilfseinrichtungen des Vereins und des Landesverbands in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins, des Bezirks- und Landesverbands zu beachten, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alle satzungsmäßig getroffenen Entscheidungen anzuerkennen sowie Gemeinschaftsarbeiten zur Erhalten des Vereins und seiner Einrichtungen zu leisten.

Die Zahl der zu leistenden Stunden werden je nach Bedarf vom Vorstand festgelegt. Mitglieder, die sich um die Förderung des Siedlungs- und Kleingartenwesens besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag durch Beschluss einer Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4. Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere
Vorstandsmitglieder (ggf. andere für den Verein ehrenamtlich Tätige)
können auf Beschluss  (beschlussfassendes  Organ) eine angemessene
Aufwandspauschale erhalten.

§ 5    Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird unter Berücksichtigung der an den Landes- und Bezirksverband abzuführenden Beitragsanteile durch die Hauptversammlung festgesetzt. Er ist jeweils zum 01. April jeden Jahres zur Zahlung fällig.

§ 6    Organe des Vereins sind

a) die Hauptversammlung,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Vorstand,
d) der Vereinsausschuss,
e) die Fachberater und Gartenwarte.

§ 7    Versammlungen der Mitglieder

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung.
    Sie findet in den ersten vier Monaten eines Geschäftsjahres statt. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand.

    Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen:

    - die Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden
      Aufgaben,
    - die Genehmigung des Geschäftsberichts und des Kassenberichts,
    - die Entlastung des Vorstands,
    - die Wahl des Vorstands und der Mitglieder des Ausschusses,
    - die Erteilung der Richtlinien für das Geschäftsjahr,
    - die Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag,
    - die Wahl der Revisoren,
    - die Entscheidung über jede Satzungsänderung,
    - die Entscheidung über einen Antrag auf Auflösung des Vereins,
    - die Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstige
      Leistungen.
  1. Die Einberufung zu einer Hauptversammlung hat mit einer Frist von einer Woche schriftlich - ggf. zusätzlich durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse - unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
    Anträge, die noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen drei Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann beraten und beschlossen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.
  1. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig. 
  1. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann auf Beschluss des Vorstands oder des Ausschusses einberufen werden, sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragt.
  1. Mitgliederversammlungen dienen der Gestaltung des Vereinslebens, der Pflege der Kameradschaft und der fachlichen Schulung. Die Einberufung kann schriftlich, durch Anschlag oder durch die örtliche Presse erfolgen.

    Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig in allen Angelegenheiten, die nicht zu der Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören.

§ 8    Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem Kassierer,
    d) dem Schriftführer.
  1. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter einer der beiden Vorsitzenden.
  1. Aufgaben des Vorstands sind:

    - die gemeinsame Geschäftsführung des Vereins,
    - die Verwaltung des Vereinsvermögens, einschließlich Festsetzung von
      Verzugsgebühren,
    - die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
      und der Mitgliederversammlung,
    - die Vertretung einzelner Mitglieder, wenn dies im Interesse des Vereins
      liegt und rechtlich zulässig ist.

Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen allein zu ermächtigen, so auch zur Wahrnehmung von Terminen vor Gericht.

  1. Der Vorstand ist im Benehmen mit dem Ausschuss zur Entscheidung zuständig über den Abschluss, die Änderung oder die Verlängerung von Verträgen, die Verwendung und Verteilung von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, Anschaffungen, Verbesserungen und Veräußerungen jeder Art.
  1. Er soll jede Angelegenheit, die zu seiner Zuständigkeit gehört, dem Ausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen.

§ 9    Der Ausschuss

  1. Der Ausschuss wird gebildet von den 4 Vorstandsmitgliedern sowie seinen Beisitzern. Er steht dem Vorstand bei der Leitung des Vereins zur Seite.
    1. In wichtigen Fällen, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, kann der Ausschuss entscheiden, wenn die Erledigung nicht aufgehoben werden kann. Jede derartige Entscheidung bedarf jedoch der Genehmigung der nächsten Hauptversammlung.
  1. Vorstand und Ausschuss sind einzuberufen, wenn die Vereinsgeschäfte dies erfordern oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder die Einberufung beantragt.
  1. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder Stellvertreter geleitet.

§ 10  Wahl des Vorstands und der Ausschussmitglieder

  1. Der Vorstand und die Ausschussmitglieder (Beisitzer) sowie die Revisoren werden in der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre, sie verlängert sich bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
  1. Jedes Mitglied des Vorstands und des Ausschusses kann durch Beschluss einer Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden

§ 11  Fachberater und Gartenwarte

Sie werden vom Vorstand be- und abberufen und erledigen ihre Aufgaben nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Anordnung und der Gartenordnung im Einvernehmen mit dem Vorstand.

§ 12  Frauengruppe

Die innerhalb des Vereins bestehende Frauengruppe soll allen Frauen aktive Mitarbeit ermöglichen, die bereit sind, sich im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben für die Wahrung fraulicher Belange und Interessen der Familie einzusetzen.

Die Leiterin der Frauengruppe wird von der Gruppe gewählt, sie ist Mitglied des Ausschusses gemäß § 9 der Satzung.

Ehefrauen von Mitgliedern, die nicht selbst Mitglied sind, können in jedes Amt des Vereins gewählt werden, wenn sie der Frauengruppe mindestens zwölf Monate ununterbrochen angehören. In diesem Falle erklären sie mit der Annahme der Wahl ihren Beitritt als Mitglied. Ihr Beitragsanteil wird gemäß
§ 706 BGB durch ihre Dienstleistung erbracht. Der Beitragsanteil für Bezirks- und Landesverband wird vom Verein übernommen.  

§ 13  Revisoren

  1. Die Revisoren haben mindestens einmal jährlich unvermutet und ohne vorherige Ankündigung und jeweils vor der ordentlichen Hauptversammlung die Kasse und alle Buchungsunterlagen zu prüfen.

    Sie sind berechtigt, Einsicht in alle Akten, Protokolle und sonstigen Unterlagen zu nehmen und Auskunft zu verlangen, soweit ihnen dies erforderlich erscheint.
  1. Sie sind verpflichtet, dem Vorstand und jeder Hauptversammlung über ihre Tätigkeit und die Prüfungsergebnisse zu berichten; sie beantragen die Entlastung des Vorstands, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

§ 14  Rechnungswesen

  1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des Voranschlags die zur ordnungsgemäßen Erledigung der Vereinsaufgaben erforderlichen Aufwendungen zu machen.
  1. Mitgliedern, denen satzungsmäßig oder im Einzelfall Auslagen entstehen, sind diese auf Antrag zu erstatten.
    Niemand darf jedoch durch Vereinsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  1. Der Kassierer ist zur genauen und sorgfältigen Führung der Kasse und Buchungsunterlagen verpflichtet. Er hat jeder ordentlichen Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. 


Dieser muss aus einer Übersicht über Einnahmen und Ausgaben bestehen.

      Der Kassierer kann verlangen, dass für eine Auszahlung Kassenanweisung erteilt wird, wenn nicht ein Vorstands- oder Ausschussbeschluss darüber vorliegt. 

§ 15  Neuwahlen

Beschlüsse einschließlich Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder ist erforderlich, wenn die Satzung geändert werden soll.

§ 16  Protokollführung

Über jede Hauptversammlung und über sämtliche Sitzungen des Vorstands und Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, über die Mitgliederversammlung dann, wenn Anträge vorliegen, über die beraten und abgestimmt werden soll. Alle Anträge, die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen, sind in das Protokoll aufzunehmen. Es ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 17  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung des Vereins, bei Aufhebung oder Wegfall seines Zwecks fällt das vorhandene Vermögen an den Bezirksverband und darf nur für gemeinnützige Zwecke des Kleingarten- und Siedlungswesens verwendet werden.

Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei einer Auflösung sind vor dem Vollzug dem zuständigen Finanzamt, Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Zweck und Aufgaben des Vereins oder seine Zugehörigkeit zu einem übergeordneten Verband betreffen, dem Landesverband mitzuteilen.

§ 18  Inkrafttreten

Die Satzung wurde ordnungsgemäß in der einberufenen Hauptversammlung am 19. März 2005 beraten und von den anwesenden Mitgliedern übernommen.

Der Vorstand wird ermächtigt, unwesentliche Änderungen redaktioneller Art selbständig vorzunehmen, wenn sie vom Registergericht gefordert werden.

Sie tritt gemäß § 71 BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Esslingen,  im Juli 2010

Karl-Heinz Weimer

Gartenfreunde Esslingen

„Domäne Weil“ e. V.

Gartenordnung

Kleingartenanlagen stellen eine Anzahl von
Familiengärten dar.

Die Pflege eines gutnachbarlichen Verhältnisses,
die Rücksichtnahme zum Nachbarn, die gegenseitige Hilfe und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens sind Fundamente des Zusammenlebens. Es ist daher Pflicht eines jeden Pächters, diese Grundsätze zu beachten.

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb der Anlage ist nachstehende Gartenordnung Bestandteil des Unterpachtvertrags und deshalb für alle Pächter bindend.

Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter zur Kündigung (siehe § 9 des Unterpachtvertrags sowie § 3 der Satzung).

§ 1    Nutzung

  1. Gärten dienen der Erholung. Dieser Zweck muss auch in der Gestaltung zum Ausdruck kommen. Der Anbau einseitiger Kulturen oder solchen von größerem Ausmaß als zur Eigenversorgung erforderlich, ist verboten.

    Kleingärtnerische Nutzung ist nur dann gegeben, wenn der Garten als Nutzgarten oder in gemischter Form als Erholungs- und Nutzgarten bewirtschaftet wird, wobei mindestens ein Drittel Anbaufläche für den Anbau von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf zu nutzen ist.
  1. Die Nutzung des Gartens und der Baulichkeit zu gewerblichen Zwecken ist verboten.
  1. Bei Anpflanzungen ist auf die Nachbargärten Rücksicht zu nehmen, wobei die Bestimmungen des Nachbarrechts von Baden-Württemberg einzuhalten sind.

    Das Anpflanzen von hochstämmigen Gehölzen sowie Nadelgehölzen ist verboten.

    Vorschriften:

    - Bäume dürfen nicht höher als 4,00 m sein,
    - Sträucher dürfen nicht höher als 2,00 m sein,
    - Nussbäume sind grundsätzlich verboten,
    - Süßkirschen sind nur auf schwachwachsender Unterlage erlaubt.
  1. Wegbegleitende Anpflanzungen dürfen den Durchgangsverkehr nicht beeinträchtigen. Das Anlegen von Hecken und Umzäunungen sowie die Bepflanzung innerhalb der Einzelgärten muss dem Bepflanzungsplan der Gesamtanlage entsprechen.
  1. Pflanzenabfälle und dergleichen sind im Rahmen einer ordnungsgemäßen Komposthaltung zu verwerten. Das Anlegen von Abfallplätzen außerhalb des Gartens ist verboten. Die Entfernung von Sperrmüll aus dem Garten ist Sache des jeweiligen Pächters.

§ 2    Kulturmaßnahmen

  1. Der Pächter verpflichtet sich, die Kulturen innerhalb des Gartens ordnungsgemäß zu pflegen. Dies betrifft insbesondere den Schnitt der Gehölze, den Pflanzenschutz und die Bodenpflege. Auf Beschluss können verschiedene Maßnahmen durch Beauftragte der Vereinsleitung durchgeführt werden. Die Kosten hierfür können auf die Pächter anteilmäßig umgelegt werden.
  1. Schädlingsbekämpfung, Pflanzenschutz:

    Die Verwendung von Insektiziden und Fungiziden sollte weitestmöglich reduziert werden. Es dürfen nur die für Haus- und Kleingärten ausdrücklich zugelassenen Produkte verwendet werden. Bienenungefährliche, nicht fischgiftige und nützlingsschonende Mittel sind zu bevorzugen. Bei der Ausbringung sind die gesetzlichen Vorschriften zum Grund- und Oberflächenwasserschutz einzuhalten sowie die auf der Verpackung genannten Hinweise genau zu beachten.
    Herbizide sind im Kleingarten grundsätzlich verboten.

§ 3    Fachberatung, Veranstaltungen, Bekanntmachungen und Versammlungen

Im eigenen Interesse und im Hinblick auf die Gemeinschaft ist der Gartenpächter verpflichtet, an den fachlichen Veranstaltungen wie Vorträge, Kurse und an den Hauptversammlungen teilzunehmen sowie die Bekanntmachungen in den Info-Kästen zur Kenntnis zu nehmen.

§ 4    Tierhaltung

Die Tierhaltung innerhalb der Gartenanlage ist verboten.

Durch mitgebrachte Tiere darf keine Beeinträchtigung von Personen oder Sachen in der Gartenanlage erfolgen.

§ 5    Wegebenutzung und Wegeunterhaltung

  1. Der Pächter darf die Wege der Gartenanlage nur mit Handwagen und Schubkarren befahren. Autos und Motorräder sind außerhalb der Anlage abzustellen.
  1. Der Pächter ist verpflichtet, den Weg vor seinem Garten frei von Unkraut zu halten und regelmäßig zu reinigen. Graswege sind regelmäßig zu mähen.
  1. Beim Abladen von Erde, Dünger und anderen Materialien ist für sofortige Beseitigung und Reinigung zu sorgen.
  1. Die Vereinsleitung kann das Befahren der Wege zeitweise oder grundsätzlich untersagen.
  1. Entlang der Hauptwege der Gartenanlage sind in den Gärten 0,80 m breite Pflanzenstreifen anzulegen. Diese sind vom Pächter nach Angaben des Vereins zu bepflanzen und zu pflegen, da sie für den Gesamteindruck der Anlage sehr wichtig sind.
  1. Kraftfahrzeuge dürfen nur an den hierfür vorgeschriebenen Parkplätzen abgestellt werden. Das Abstellen von Wohnwagen und Anhängern auf Park-, Pacht- oder Wegeflächen ist verboten.
  1. Darüber hinaus sind die sonstigen polizeilichen Vorschriften zu beachten.

§ 6    Errichtung von Baulichkeiten

  1. Die Errichtung von Baulichkeiten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Vereinsleitung. Für die Einholung evtl. erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen ist der Pächter verantwortlich.
  1. Zu Baulichkeiten gehören

    - Gartenlauben,
    - Pergolen,
    - Einfriedungen,
    - Wasserbecken, Feuchtbiotope,
    - stationäre Grillstationen,
    - Kompostlegen, Frühbeetanlagen,
    - Gewächshäuser.
  1. Das Gartenhaus muss stets gut unterhalten werden. Hierzu gehören auch die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften über Farbgebung und Bauweise. Aufforderungen des Vereins zur Instandsetzung des Gartenhauses muss der Pächter innerhalb einer Frist von sechs Monaten nachkommen.
  1. Anbauten, insbesondere Geräteschuppen und dergleichen sind verboten. Das Unterkellern des Gartenhauses ist verboten.
  1. Der Verein ist berechtigt, unerlaubte Baulichkeiten und Anbauten auf Kosten des Pächters zu beseitigen, wenn diese nicht innerhalb der gesetzten Frist vom Pächter beseitigt sind.
  1. Falls keine Regelungen vom Bebauungsplan oder vom Verpächter oder Eigentümer getroffen wurden, kann ein fest aufgestelltes handelsübliches Gewächshaus auf der Parzelle aufgestellt werden. Die Grundfläche darf
    8 m² und die Firsthöhe 2,30 m nicht überschreiten. Verankerung und Aufbau müssen den Bestimmungen entsprechen. Der Aufstellungsort und der Grenzabstand ist mit den Parzellennachbarn und dem Vorstand abzusprechen, die Aufstellung ist beim Vereinsvorstand schriftlich zu beantragen. Das Gewächshaus dient zur Anzucht und Kultur von Pflanzen. Eine Zweckentfremdung berechtigt den Vorstand zum Widerruf der Baugenehmigung. Eine Beheizung des Gewächshauses ist nicht zulässig. Das Gewächshaus wird bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt und muss auf Verlangen des Vorstands bei Beendigung des Pachtvertrags wieder abgebaut und beseitigt werden.

    Gewächshäuser sind zugelassen ab dem Zeitpunkt der Genehmigung durch die Stadt.

    Folienhäuser sind nicht zulässig.
  2. Folientunnel mit einer Höhe von 0,60 m dürfen nur in der Zeit von September bis Mai des Folgejahres aufgestellt werden. Danach sind diese unaufgefordert zu entfernen.
  3. Die überdachte Fläche je Gartenparzelle darf einschließlich Gartenhaus und überdachter Pergola maximal 24 m² betragen, d. h. bei Überdachung der Pergola ist die Größe des Gartenhauses zu berücksichtigen, wobei eine Pergolenüberdachung maximal 12 m² betragen darf.

§ 7    Gemeinschaftsarbeit

Gemeinschaftsarbeit ist Pflicht. Sie dient in erster Linie der Errichtung und Erhaltung der Gartenanlage und deren Einrichtungen.

Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen kann Ersatz gestellt werden. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist durch Beschluss der Hauptversammlung ein finanzieller Ersatz festgesetzt worden. Die Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit wird dadurch nicht ersetzt. Der Vorstand setzt die Durchführung der Gemeinschaftsarbeit fest und überwacht sie.

§ 8    Einfriedungen

  1. Die Umzäunung der Gesamtanlage wird vom Verein erstellt und unterhalten. Jeder Pächter hat diesen Zaun pfleglich zu behandeln.
  1. Die Zäune innerhalb der Anlage sind vom Pächter nach vorheriger Genehmigung durch die Vereinsleitung und den Bestimmungen der Gartenordnung zu erstellen. Sie sind in gutem Zustand zu halten und dürfen bei Abgabe des Gartens nicht entfernt werden.


Ausführungsbestimmungen:

a)  Diese Zäune sind einheitlich in einer Höhe von 1,00 m zu erstellen.

b)  Als Material für die Erstellung dieser Zäune darf nur Maschendraht
    (max. 80 x 80 mm) und Spanndraht in grüner Farbe (DIN RAL 6010,
    grasgrün) kunststoffbeschichtet, verwendet werden. Drahtgeflechte
    dürfen nicht verwendet werden.

c)  Zaunpfosten dürfen die Höhe von 1,10 m nicht überschreiten und
    müssen ebenfalls mit grüner Farbe (DIN RAL 6010, grasgrün) gestrichen
    werden.

d)  Holzscherenzäune dürfen nur nach dem Gesamtplan der Gartenanlage
    gestaltet werden. Als Anstrich ist Carbolineum naturbraun zu verwenden.

e)  Tore dürfen nicht höher als der Zaun sein.

  1. Zwischen den einzelnen Parzellen sind Zäune grundsätzlich verboten. Dies betrifft auch Abgrenzungen aus Plastik und anderen Kunststoffen sowie Spanndrähte.
  1. Erlaubt ist eine Abgrenzung in Form von Betonrabattplatten in maximaler Höhe von 0,10 m über dem Boden.
  1. Die Verwendung von Stacheldraht ist verboten.
  1. Wo Hecken als Außenumzäunung der Anlage dienen, sind diese nach Vorschrift der Vereinsleitung vom angrenzenden Pächter zu pflegen. Der Schnitt und die Düngung dieser Hecke wird vom Verein durchgeführt.
  1. Entlang der Wege innerhalb der Anlage ist das Pflanzen von Hecken verboten. Ausgenommen sind Pflanzungen gemäß des Bepflanzungsplans der Gesamtanlage.
  1. Hecken innerhalb des Gartens dürfen nicht höher als 1,50 m sein. Unbedingt sind die Grenzabstände zum Nachbarn zu beachten
    (mindestens 0,80 m).

§ 9    Gemeinschaftsanlagen

  1. Alle der Gemeinschaft dienenden Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln. Jeder Pächter ist verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die durch ihn, seine Angehörigen oder Besucher verursacht werden. Er hat jeden entstandenen Schaden sofort der Vereinsleitung zu melden.
  1. Sollte eine Meldung nicht erfolgen, so hat der Verursacher mit einer Anzeige wegen Sachbeschädigung zu rechnen.
  1. Die Benutzung der Parkplätze steht jedem Pächter, seinen Angehörigen und Besuchern zu. Ein Rechtsanspruch daraus entsteht nicht. Das Waschen und Reparieren von Autos sowie Ölwechsel ist im gesamten Bereich der Gartenanlage verboten. 
  1. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der ausgewiesenen Parkplätze ist grundsätzlich verboten. 
  1. Jede eigenmächtige Veränderung an den Gemeinschaftsanlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen, ist untersagt.

§ 10  Wasserversorgung

  1. Die Wasserleitung ist eine Gemeinschaftsanlage, die besonders schonend zu behandeln ist. Schäden an der Hauptwasserleitung und den Wasseruhren müssen sofort der Vereinsleitung gemeldet werden.

    Die Kosten der Instandsetzung können auf Beschluss des Ausschusses auf die Pächter umgelegt werden.

    Die Kosten für die Instandsetzung der Wasseruhren trägt der jeweilige Pächter. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden von Beauftragten des Vereins festgestellt wurde.

    Die Unterhaltung der Hauptwasserleitung erfolgt gemeinschaftlich. Der Hauptabstellhahn wird nur vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Beauftragten bedient.
  2. Jeder Pächter hat die Pflicht, einen Wasseruhrenschacht in den Maßen von mindestens 0,40 x 0,60 m zu erstellen, wobei darauf geachtet werden muss, dass eine Bodenfreiheit von 0,15 cm unter der Wasseruhr vorhanden ist. Außerdem muss die Wasserleitung in der Längsrichtung mittig verlaufen.
  3. Jeder Pächter ist verpflichtet, die Termine des Wasseruhrenein- und -aus- baus zu beachten, die jeweils aus den Info-Kästen zu entnehmen sind.
  4. Sollten die Schächte zum Wasseruhrenein- und -ausbautermin nicht zugänglich sein, so ist der Beauftragte des Vereins berechtigt, die verschlossenen Teile zu öffnen. Für die dadurch entstandenen Schäden übernimmt der Verein keine Haftung.
  5. Die Wasserleitungen sind grundsätzlich im Boden zu verlegen. Der Leitungsdurchmesser darf nicht mehr als ¾ Zoll betragen.
  6. Jeder Pächter ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Anteil des Wasserverbrauchs zu bezahlen.
  7. Den Anweisungen des Verpächters über Wasserverbrauch und Instandsetzungen ist nachzukommen.
  8. Besondere Maßnahmen für die Wasserversorgung kann die Vereinsleitung beschließen.
  9. Die Wasseruhren werden verplombt. Diese Plomben dürfen nur von Beauftragten des Vereins angebracht und entfernt werden. Beschädigungen an den Plomben sind sofort an die Vereinsleitung zu melden. 

Werden vom Pächter Manipulationen an der Wasseruhr (Entfernen der Plombe, Wasserentnahme vor der Wasseruhr, usw.) vorgenommen, so ist dies als Diebstahl zu werten und somit tritt automatisch § 9 Abs. 2 des Unterpachtvertrags in Kraft.

§ 11  Allgemeines

Vereinssatzung, Unterpachtvertrag und Gartenordnung regeln im Zusammenspiel bindend den allgemeinen und organisatorischen Ablauf des gesamten Vereinslebens.

Die Bestimmungen des Unterpachtvertrags haben vor denen der Gartenordnung Gültigkeit, jedoch ist die Gartenordnung ein wesentlicher Bestandteil des Unterpachtvertrags und für alle Pächter bindend.

Kosten, die aufgrund von Verstößen gegen die im Unterpachtvertrag und in der Gartenordnung festgelegten Bestimmungen entstehen, hat der Pächter zu tragen.

Esslingen, im März 2005

Gartenfreunde Esslingen „Domäne Weil“ e. V. gez. Vereinsleitung