Kein Trinkwasser – nur Betriebswasser
Rechtsgrundlage und Hintergrund
Der Vorstand ist gemäß §§ 3 Nr. 1, 4 und 13 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) verpflichtet, alle Nutzer der Wasserversorgungsanlage über die Wasserqualität zu informieren.
Das Wasser wird zwar aus der kommunalen Trinkwasserversorgung entnommen. Da es jedoch durch vereinseigene Leitungen weitergeleitet wird, kann die Einhaltung der Trinkwasserqualität gemäß § 4 TrinkwV am Entnahmepunkt nicht sichergestellt und garantiert werden. Das in der Anlage austretende Wasser gilt daher als Betriebswasser (Brauchwasser).
Verwendungsregelungen
- Bewässern von Gartenflächen und Pflanzen
- Reinigen von Gartengeräten und Außenflächen
- Trinken
- Zubereitung von Getränken oder Speisen
- Hygienische Zwecke (z. B. Zähneputzen)
Hinweis zur Haftung und Gästeinformation
Wer gegen dieses Verbot verstößt, handelt auf eigenes Risiko. Gemäß § 254 BGB (Mitverschulden) kann ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verein erheblich gemindert oder vollständig ausgeschlossen sein, wenn der Schaden durch eigenes verbotswidriges Verhalten mitverursacht wurde.
Bitte weisen Sie auch Ihre Gäste und Besucher auf diese Regelung hin. Als Pächter tragen Sie ihnen gegenüber eine Hinweis- und Sorgfaltspflicht.
